Seit fast zwei Jahrzehnten waren europäische Maschinenhersteller an die Richtlinie 2006/42/EG gebunden, die sie dazu verpflichtete, für jede gelieferte Maschine dicke, mehrsprachige Papierordner bereitzustellen.
Diese Ära endet offiziell am 20. Januar 2027.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1230 (der neuen EU-Maschinenverordnung) modernisiert die Europäische Union die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Maschinen und verwandte Produkte. Die entscheidende Neuerung für Technische Redaktionen und Compliance-Verantwortliche: Die Verordnung erlaubt ausdrücklich digitale Betriebsanleitungen und digitale EU-Konformitätserklärungen.
Im Gegensatz zu einer Richtlinie, die erst in nationales Recht umgesetzt werden muss, gilt die Verordnung (EU) 2023/1230 ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Alle Hersteller, Importeure und Händler müssen sie ohne Ausnahme einhalten.
Bisher verlangten die Marktüberwachungsbehörden standardmäßig gedruckte Anleitungen bei der Auslieferung, was enorme Druckkosten, logistische Lasten und erhebliche Papierverschwendung verursachte.
Die Verordnung 2023/1230 kehrt diesen Grundsatz um:
• Gedrucktes Handbuch bei Auslieferung obligatorisch
• 300 bis 800 Seiten dicke Papierordner
• Hohe Druck- und Frachtkosten
• Veraltete Dokumentation nach Firmware-Updates
• Digitales Format offiziell zulässig (Artikel 10 Abs. 7)
• Direkter Zugriff via dauerhaften QR-Code / URL an der Maschine
• Bis zu 85 % Einsparung bei technischen Druckkosten
• Sofortige Aktualisierungen & mehrsprachige Übersetzungen
Obwohl die digitale Dokumentation nun anerkannt ist, definiert Anhang III (Abschnitt 1.7.4 - Betriebsanleitung) strenge Pflichten für Hersteller:
Der Hersteller muss auf der Maschine (oder bei kleinen Bauteilen auf der Verpackung) deutlich angeben, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann. Ein robuster 2D-QR-Code auf dem Typenschild erfüllt diese Anforderung vollumfänglich.
Die digitale Anleitung muss während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine und mindestens 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen online verfügbar bleiben.
Die digitale Betriebsanleitung muss in einem Format bereitgestellt werden, das es dem Betreiber ermöglicht, die Anleitung herunterzuladen, lokal zu speichern und jederzeit auszudrucken.
Verlangt der Kunde beim Kauf eine Papierversion, muss der Hersteller diese innerhalb von 30 Tagen kostenlos nachliefern. Für Maschinen für nicht-professionelle Verbraucher müssen grundlegende Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform beiliegen.
Für Maschinen, die von Privatpersonen bedient werden können, müssen grundlegende Sicherheits- und Inbetriebnahmehinweise weiterhin in Papierform mitgeliefert werden. Bei reinen B2B-Industrieanlagen kann die Dokumentation vollständig digital bereitgestellt werden.
Häufig fragen Hersteller, ob ein spezieller GS1-Digital-Link-Code vorgeschrieben ist.
Die Antwort lautet Nein.
Die Verordnung (EU) 2023/1230 verlangt lediglich einen eindeutigen digitalen Zugangspunkt. Ein Standard-2D-QR-Code (ISO/IEC 18004), der auf ein gesichertes HTTPS-Portal verweist, erfüllt die Vorgaben der europäischen Maschinenverordnung zu 100 %.
Gemäß Artikel 10 Abs. 8 darf der Hersteller nun auch die Internetadresse angeben, unter der die EU-Konformitätserklärung digital abrufbar ist. Die Zusammenführung von Betriebsanleitung und Konformitätserklärung auf einem zentralen QR-Portal vereinfacht Audits und Zollabfertigungen enorm.
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